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ALLGEMEINE BERUFS - PFLICHTEN
1. Grundsatz
Der Berufsangehörige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Er hat die ihm anvertrauten Interessen sachlich zu vertreten. Inner- und außerhalb der Tätigkeiten hat er sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung erfordert, würdig zu erweisen. Er darf sich keiner unerlaubten Mittel bedienen. Der Berufsangehörige hat seinen Mitarbeitern die Berufsgrundsätze in geeigneter Form bekannt zu geben und dazu anzuhalten, alles zu unterlassen, was ihm selbst aufgrund dieser Berufsgrundsätze untersagt ist.
2. Gewissenhafte Berufsausübung
Der Berufsangehörige übernimmt nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Mitarbeiter bereit gestellt werden können. Schriftstellerische Tätigkeiten, andere Veröffentlichungen und Vortragstätigkeiten müssen sachlich und würdig sein. Er verpflichtet sich zu stetigen Fortbildungen.
3. Interessenkollision
Der Berufsangehörige darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis einer Interessenkollision gegeben ist. Eine Tätigkeit mit Zustimmung der Beteiligten, z.B. zum Ausgleich widerstreitender Interessen ist zulässig.
VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN
1. Kollegialität
Der Berufsangehörige hat sich kollegial zu verhalten und auf die Interessen der anderen Berufsangehörigen die gebotene Rücksicht zu nehmen. Unsachliche Angriffe gegen die Person eines anderen Berufsangehörigen sind ein Verstoß gegen die Pflicht der Kollegialität. Glaubt ein Berufsangehöriger, dass ein Kollege gegen die Berufsgrundsätze verstößt, so soll er ihn auf den Verstoß hinweisen. Dies darf jedoch nur vertraulich geschehen.
2. Auftragsschutz
Jede Maßnahme, die geeignet ist, einen Berufsangehörigen aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. Unzulässig ist dabei auch die Ausnutzung eines Dritten. Der Berufsangehörige hat sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten. Ein Auftrag in derselben Sache darf erst angenommen werden, wenn das bisherige Auftragsverhältnis gekündigt ist oder nicht mehr besteht, es sei denn, der Auftraggeber wünscht die Tätigkeit mehrerer Berufsangehöriger nebeneinander. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Auftraggebers der Vorrang.
VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER
1. Auftragsannahme
Der Berufsangehörige ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Aufträge sind abzulehnen, sofern der Berufsangehörige für eine pflichtwidrige oder unerlaubte Handlung in Anspruch genommen werden soll.
2. Auftragskündigung
Bei Kündigung eines Mandats sind in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die für den Berufsangehörigen noch zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
3. Verschwiegenheitspflicht
Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle dem Berufsangehörigen im Rahmen seiner Tätigkeiten für den Mandanten bekannt gewordenen Vorgänge und Informationen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber demjenigen, dem die betreffenden Tatsachen von anderer Seite mitgeteilt wurden. Grundsätzlich ist der Berufsangehörige an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden.
4. Akten und Unterlagen
Der Berufsangehörige hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte während und nach Beendigung der Tätigkeit für den Mandanten keinen Einblick in dessen Unterlagen erhalten. Für den Fall des Todes ist entsprechende Vorsorge zu tragen. Nach Beendigung des Auftrages sind die Unterlagen des Auftraggebers an den Auftraggeber unverzüglich herauszugeben, spätestens jedoch nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht bleibt hiervon unberührt.
5. Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung
Der Berufsangehörige ist gehalten, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dabei ist bei pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus der Tätigkeit ergebender Risiken und Umständen in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Versicherungssumme angemessen ist. Als angemessen ist eine Versicherungssumme von mindestens 50.000€ für den einzelnen Schadensfall anzusehen.
6. Fremdvermögen
Der Berufsangehörige hat besondere Sorgfaltspflichten bei den ihm anvertrauten fremden Vermögenswerten walten zu lassen. Die fremden Vermögenswerte sind stets von seinem Vermögen getrennt zu halten. Befinden sich fremde Vermögen in Gewahrsam des Berufsangehörigen, so sind sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
7. Vergütung
Der Berufsangehörige berechnet nur Honorare, die im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen und die vor Beginn der Tätigkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt sind. Er gibt Festpreisangebote nur für Aufträge ab, deren Umfang zu überblicken ist. Der Berufsangehörige präzisiert seine Angebote so, dass der Auftraggeber weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Gebührenverordnung für steuerberatende Berufe.
WERBUNG
1. Art und Umfang der Werbung
Der Berufsangehörige verpflichtet sich zu seriösem Verhalten in der Werbung und in der Akquisition und präsentiert seine Qualifikationen einzig im Hinblick auf seine Fähigkeiten und seine Erfahrungen. Er verpflichtet sich zur Beachtung der Vorschriften des UWG.
ZUSAMMENSCHLUSS MIT ANGEHÖRIGEN ANDERER BERUFE
1. Art und Umfang des Zusammenschlusses
Es bestehen keine Bedenken, dass der Berufsangehörige mit Angehörigen des rechts- bzw. steuerberatenden Berufsstandes eine Sozietät oder eine Bürogemeinschaft eingeht. Bei einem Zusammenschluss mit anderen als dem o.g. Personenkreis ist darauf zu achten, dass deren Tätigkeit mit dem Berufsethos des Berufsangehörigen vereinbar ist.
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